Zusammenfassung des Urteils SB.2019.120 (AG.2021.76): Appellationsgericht
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat in einem Urteil vom 25. November 2020 entschieden, dass A____ der mehrfachen Nötigung schuldig ist und zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wird. Die Schuldsprüche wegen Drohung, Nötigung, Gewalt und Übertretung sind rechtskräftig. A____ wird vom Vorwurf der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder Gewalttätigkeit freigesprochen. Die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 17'376.70 und die Urteilsgebühr beträgt CHF 8'000. Der amtliche Verteidiger erhält eine Entschädigung aus der Gerichtskasse. Die Strafe wird aufgeschoben und es wird eine Massnahme für junge Erwachsene angeordnet. Die Gutachterin hat Kosten von CHF 998. für das Berufungsverfahren in Rechnung gestellt. Der Entscheid kann beim Bundesgericht angefochten werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | SB.2019.120 (AG.2021.76) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 25.11.2020 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | mehrfache Drohung und öffentliche Aufforderung zu Verbrechen, Strafzumessung und Massnahme für junge Erwachsene |
Schlagwörter: | Berufung; Berufungskläger; Richt; Massnahme; Nötigung; Persönlichkeitsstörung; Vorinstanz; Gericht; Freiheitsstrafe; Gewalt; Aufforderung; Gutachterin; Drohung; Recht; Urteil; Verbrechen; Erwachsene; Akten; Störung; Betäubungsmittel; Anklage; Verhalten; Berufungsklägers; Gewalttätigkeit; Geldstrafe; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Delikte |
Rechtsnorm: | Art. 259 StGB ;Art. 382 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 48 BGG ;Art. 49 StGB ;Art. 59 StGB ;Art. 61 StGB ;Art. 63 StGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
SB.2019.120
URTEIL
vom 25. November 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Andreas Traub,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
c/o Massnahmenzentrum Arxhof, 4435Niederdorf
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse21, 4001 Basel
Privatklägerin
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 21. August 2019
betreffend Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung und öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen, Strafzumessung und Massnahme für junge Erwachsene
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 21. August 2019 wurde A____ der mehrfachen Drohung, der mehrfachen versuchten Nötigung, der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen zur Gewalttätigkeit, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Beschimpfung sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung von Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft, sowie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 20. und zu einer Busse von CHF 300. (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Das Verfahren wegen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes bis zum 20. August 2016 wurde zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Die am 30.Juli 2013 und am 23. April 2015 bedingt ausgesprochenen Geldstrafen wurden nicht vollziehbar erklärt. Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und der Beurteilte in eine Einrichtung für junge Erwachsene eingewiesen, in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und 61 Abs. 1 des Strafgesetzbuches. Es wurde verfügt, das beschlagnahmte Mobiltelefon sowie die Betäubungsmittel seien einzuziehen und zu vernichten. Dem Beurteilten wurden die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 17376.70 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 8500. auferlegt. Der amtliche Verteidiger wurde aus der Gerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger) mit Schreiben seines Rechtvertreters vom 21. November 2019 Berufung erklärt. Es wird beantragt, der Berufungskläger sei von den Vorwürfen der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen Gewalttätigkeit und der mehrfachen versuchten Nötigung (Anklageziffer 3.4) freizusprechen. Stattdessen sei er in diesem Anklagepunkt der einfachen versuchten Nötigung schuldig zu sprechen. Für die nicht angefochtenen Schuldsprüche seien eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten und eine Geldstrafe von 30Tagessätzen zu CHF 20. auszusprechen, wobei der bedingte Strafvollzug zu gewähren sei. Es sei von der Einweisung in eine Einrichtung für junge Erwachsene bzw. von einer Massnahme abzusehen. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin haben Nichteintreten auf die Berufung beantragt Anschlussberufung erklärt. Die Berufungsbegründung datiert vom 25. März 2020. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Berufungsantwort verzichtet und in ihrer Eingabe vom 1.April 2020 auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 25. November 2020 wurden der Berufungskläger sowie die Expertin C____ von den UPK Basel-Stadt befragt. Im Anschluss gelangten der Verteidiger und die Staatsanwältin zum Vortrag.
Die Einzelheiten der für das Urteil relevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach §88 Abs.1 und 92 Abs.1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit.a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Im vorliegenden Berufungsverfahren wurden die Qualifikation von Anklagepunkt 3.4 als mehrfache versuchte Nötigung und der Schuldspruch wegen öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen zur Gewalttätigkeit angefochten, zudem die Strafzumessung und die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB. In Rechtskraft erwachsen sind demnach die Schuldsprüche wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher versuchter Nötigung in den Anklagepunkten 3.2 und 3.3, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes. Unangefochten und somit rechtskräftig sind auch die Einstellung des Verfahrens wegen Konsums von Betäubungsmitteln vor dem 20. August 2016 zufolge Verjährung, der Nichtvollzug der am 30. Juli 2013 und 23. April 2015 ausgesprochenen bedingten Geldstrafen, die Einziehung des beschlagnahmten Mobiltelefons und der Betäubungsmittel sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
2.
2.1
2.1.1 Die Berufung richtet sich zunächst gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Aufforderung zu Verbrechen zur Gewalttätigkeit. Es wird geltend gemacht, der Berufungskläger habe nicht direkt und explizit zu einer Vergewaltigung aufgerufen, sondern mithilfe eines gefälschten Facebook-Accounts den Anschein erweckt, die vermeintliche Inhaberin des Profils habe es gern, wenn sie vergewaltigt werde. Zum einen erfülle eine Vergewaltigung mit Einwilligung der betroffenen Frau diesen Tatbestand gar nicht, zum anderen sei davon auszugehen, dass der unbefangene Leser eine solche Aufforderung nicht ernst nehme, da keine Frau zu sexuellen Handlungen gegen ihren Willen auffordere. Es fehle daher an der erforderlichen Eindringlichkeit, und zudem wird die Eindeutigkeit der Aufforderung bezweifelt. Zwar sei mit «I like it if you rape me» klar von einem Verbrechen die Rede, die Reaktionen der Personen, welche sich darauf gemeldet hätten, zeigten indes, dass dies als sexuelle Phantasie im Rahmen eines Sex-Inserats aufgefasst worden sei. Der fragliche Post stelle allenfalls einen Aufruf zur sexuellen Belästigung zum Missbrauch einer Fernmeldeanlage dar, nicht aber zu einem Vergehen Verbrechen, womit keine Verurteilung in Anwendung von Art. 259 StGB erfolgen könne.
2.1.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs. Die Argumentation, dass der unbefangene Leser von einer Sex-Annonce ausgehe, verfange nicht, da Prostituierte weder vergewaltigt werden wollten noch jemals Gratissex anbieten würden. Klarer als «I like it if you rape me» könne ein Verbrechen nicht umschrieben werden (Plädoyer, Akten S. 977).
2.1.3 Es ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass der Berufungkläger auf dem Facebook-Account, welchen er auf den Namen von B____ eröffnet hatte, in deren Namen eine unbestimmte Öffentlichkeit dem Wortlaut nach dazu aufforderte, sie zu vergewaltigen und Vergewaltigung ein Verbrechen darstellt. Hätte ein Empfänger dieser Nachricht der Aufforderung Folge geleistet und Sex mit B____ erzwungen, hätte dies aus Opfersicht auch ohne Zweifel eine Vergewaltigung dargestellt. Dennoch ist der angeklagte Tatbestand nicht erfüllt. Art. 259 sanktioniert die öffentliche Aufforderung zu einem Verbrechen. Schutzobjekt ist der öffentliche Friede, der dadurch gefährdet wird, dass der Täter auf eine unbestimmte Vielzahl von Menschen in einer Weise einwirkt, die geeignet sei, den Vorsatz zur Begehung von schweren Delikten Gewalttätigkeiten zu wecken (Fiolka, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 259 N 5). Dieser Vorsatz zu einer Vergewaltigung müsste aber klarerweise die Nötigung des Opfers zur Duldung des Beischlafs umfassen. Bei Einwilligung des Opfers in eine sexuelle Handlung entfällt deren Strafbarkeit. Dadurch, dass der Berufungskläger mithilfe eines Fake-Accounts vorgetäuscht hat, die Aufforderung stamme von der betroffenen Frau selbst, beinhaltete diese Aufforderung die Einwilligung in die «Vergewaltigung», womit eine solche rechtlich nicht gegeben war.
Theoretisch hätte jemand dieser Aufforderung Folge leisten und sich sexuell an B____ vergehen können, da er ihre Gegenwehr als Teil der vermeintlichen Vergewaltigungsphantasie gewertet hätte. Es mag daher stossend erscheinen, dass der Berufungskläger aufgrund seines perfiden Vorgehens bessergestellt ist, als wenn er in eigenem Namen zur Vergewaltigung aufgefordert hätte. Art. 259 StGB ist jedoch als politisch motivierte Sonderregelung zur Anstiftungzu betrachten (Fiolka, a.a.O., N29), während das Verhalten des Berufungsklägers eher Züge einer mittelbaren Täterschaft trägt. Es ist zu betonen, dass das Verhalten des Berufungsklägers keineswegs straflos bleibt, sondern unbestrittenermassen eine versuchte Nötigung darstellt. Es ergeht hingegen nach dem Gesagten ein Freispruch vom Vorwurf der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen zur Gewalttätigkeit.
2.2
2.2.1 Der Berufungskläger ficht weiter den Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter Nötigung (Anklageziffer 3.4) an. Entgegen der Annahme der Vorinstanz seien die mindestens 800 Anrufversuche mit unterdrückter Nummer nicht als einzelne Delikte mit jeweils neuem Tatentschluss zu betrachten, sondern als eine auf einheitlichem Tatentschluss beruhende natürliche Handlungseinheit und somit als einfache versuchte Nötigung (Berufungsbegründung: Akten S. 867, p. 5 ff.).
2.2.2 Die Staatsanwaltschaft hält mit Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz an ihrer Ansicht fest, der Berufungskläger habe mit jedem Anrufversuch und jeder Kurzmitteilung einen neuen Tatentschluss gefasst, womit diesen jeweils Nötigungscharakter zukomme und ein Schuldspruch wegen mehrfacher Nötigung zu ergehen habe (Plädoyer, Akten S. 977, p. 1).
2.2.3 Der Ansicht der Verteidigung, die von einem einmaligen Tatentschluss und davon getragenen Einzelhandlungen des Berufungsklägers ausgeht, ist nicht zu folgen. Die mehreren hundert Kurzmitteilungen und Anrufversuche erstreckten sich über mehrere Tage, und in dieser Zeitspanne kam es zu mehrstündigen Unterbrüchen, nach welchen es eines neuen Tatentschlusses bedurfte, womit die - rechtlich unbestrittene - versuchte Nötigung mehrfach begangen wurde, wie von der Staatsanwaltschaft angeklagt und von der Vorinstanz angenommen. Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass jeder einzelne Anrufversuch isoliert die Intensität einer Nötigungshandlung erreichte und auch nicht jede Textnachricht, insbesondere jene nicht, die keinerlei verständliche Botschaft enthielten, sondern etwa nur einzelne Buchstaben. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, versuchte der Berufungskläger mit unzähligen Anrufen und SMS, maximale Aufmerksamkeit zu generieren. Um den erwünschten Druck auf das Opfer aufzubauen, bedurfte es aber einer gewissen Menge von Anrufen und Textnachrichten, und es kann der Vorinstanz in diesem Punkt nicht gefolgt werden, dass jeder einzelnen Nachricht und jedem einzelnen Anruf Nötigungscharakter zukomme. Dies ändert indes nichts an der zutreffenden rechtlichen Qualifikation der Vorinstanz, und der Berufungskläger ist auch in Anklagepunkt 3.4 wegen mehrfacher versuchter Nötigung schuldig zu sprechen.
3.
3.1 Die Vorinstanz ist bei der Strafzumessung korrekt vorgegangen und hat zunächst aufgrund der schwersten Tat eine Einsatzstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe gebildet. Auch nach Ansicht der Verteidigung ist die versuchte Nötigung in Anklageziffer 3.2 für die Bemessung der Einsatzstrafe heranzuziehen. Es wird einzig gefordert, es sei zu Gunsten des Berufungsklägers zu berücksichtigen, dass er bezüglich dieser Tat bereits in seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom 27. Februar 2019 ein umfassendes Geständnis abgelegt und den Strafverfolgungsbehörden so die Arbeit erheblich erleichtert habe. Unter Berücksichtigung dieses Geständnisses sei eine Einsatzstrafe von sieben Monaten Freiheitsstrafe angemessen (Berufungsbegründung, Akten S. 867, p. 7).
Die Vorinstanz hat das Veröffentlichen von Telefonnummer, Wohn- und Arbeitsort sowie intimer Fotos und gefälschter Einladungen zu sexuellen Handlungen zu Recht als extrem persönlichkeitsverletzend qualifiziert. Es wurde erwogen, dass der Berufungskläger hinterlistig und raffiniert vorgegangen sei, um dem Opfer zu schaden, dass einmal im Internet verbreitete Fotos kaum je wieder ganz zu entfernen seien und dass er es nicht bei der Aufschaltung des Facebook-Accounts belassen habe, sondern diesen mit neuen Posts und der Annahme von Freundschaftsanfragen aktiv bewirtschaftet habe und all dies aus verletztem Stolz. Dass es beim Versuch geblieben sei, sei nicht dem Berufungskläger zu verdanken gewesen. Die Vorinstanz hat die Kooperation des Berufungsklägers im Rahmen der Strafzumessung durchaus berücksichtigt und ihm positiv angerechnet, dass er bei der Löschung des Fake-Profils behilflich gewesen sei. Hingegen sei ihm seine grundsätzliche Geständigkeit nicht anzurechnen, da durch die Mobiltelefonsicherung sowieso alles objektiviert gewesen sei (Urteil Vorinstanz, Akten S. 756, p. 22 f.). Dies trifft zu, auch wenn der Verteidiger Wert darauf legt, dass die Auswertungen der Mobiltelefone zum Zeitpunkt der Ersteinvernahme noch nicht vorgelegen hätten. Es war dem Berufungskläger zweifellos bewusst, was diese Auswertungen zutage fördern würden, sodass ein Leugnen seines Verhaltens bereits zum Zeitpunkt der Einvernahme aussichtslos war. Die aufgrund der Tat- und Täterkomponente gebildete Einsatzstrafe von neun Monaten ist nicht zu beanstanden.
In einem zweiten Schritt hat die Vorinstanz die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips von Art. 49 Abs. 1 StGB erhöht, was nur beim Vorliegen mehrerer gleichartiger Strafen vorliegend mehrerer Freiheitsstrafen möglich ist. Mit Ausnahme der Beschimpfung, deren Strafrahmen lediglich Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen vorsieht sowie dem Betäubungsmittelkonsum, der als Übertretung mit Busse zu ahnden ist, hat die Vorinstanz sämtliche Delikte mit Freiheitsstrafe geahndet und die Wahl der Strafart damit begründet, dass alle gegen B____ und auch gegen die Polizei verübten Delikte einen engen thematischen Zusammenhang aufweisen würden, da es sich dabei ausnahmslos um Drohungen und Aggressionen gegen andere Personen handle.
Vor dem Hintergrund der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich eine Freiheitsstrafe in all diesen Fällen nicht einzig mit dem engen Sachzusammenhang begründen. So hat das Bundesgericht in BGer 6B_ 483/2016 vom 30. April 2018 erwogen, indem die Vorinstanz zunächst die Strafart aufgrund einer Gesamtprüfung aller Delikte bestimme, stelle sie zumindest in Teilen das Ergebnis der Strafzumessung an deren Anfang. Die auszusprechende Gesamtstrafe basiert jedoch auf den verschuldensangemessenen Einzelstrafen und nicht umgekehrt. Erst nachdem es sämtliche Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt habe, könne das Gericht beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig seien. Vorliegend kann diese Frage indes offen bleiben, da die Geldstrafe aus spezialpräventiven Gründen ausscheidet, sofern der Strafrahmen alternativ auf Freiheitsstrafe lautet, denn der Berufungskläger ist mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 30. Juli 2012 und 23.April 2015 bereits wegen einfacher Körperverletzung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte bzw. wegen Sachbeschädigung jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt worden, was ihn aber offensichtlich nicht von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten vermochte. Auch die Verteidigung beantragt eine Gesamtfreiheitsstrafe.
Die von der Vorinstanz für die öffentliche Aufforderung zu Verbrechen zur Gewalttätigkeit asperierten sechs Monate Freiheitsstrafe fallen zufolge Freispruchs weg. Für die versuchte Nötigung in Anklagepunkt 3.3 wurde vorinstanzlich festgestellt, dass sich der Berufungskläger verschiedener Nötigungsmitteln bedient habe, auch hier aus verletztem Stolz. Auch hier könne er aus dem Umstand, dass es letztendlich beim Versuch geblieben sei, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Unter Berücksichtigung des spezifischen Tatverschuldens und der Täterkomponente wäre eine Freiheitsstrafe von vier Monaten schuldangemessen, was in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Straferhöhung von zwei Monaten führe. Auch das Verschulden bezüglich der im gleichen Sachverhaltsabschnitt geäusserten mehrfachen Drohungen wurde als nicht mehr leicht eingestuft, da der Berufungskläger recht konkret geworden sei, indem er geäussert habe, dass er in der Nähe sei und auch Benzin habe, was diese Drohungen für sein Opfer unangenehm gemacht habe. Auch hierfür wäre isoliert betrachtet eine Sanktion von vier Monaten Freiheitsstrafe schuldangemessen, was zu einer Straferhöhung um weitere zwei Monate führe. Danach habe der Beschuldigte das Opfer bis zu seiner Anhaltung während drei Tagen richtiggehend bombardiert mit zahllosen SMS und Anrufversuchen zu allen Tages- und Nachtzeiten. Die teilweise ziemlich erheblichen Drohungen hätten dazu geführt, dass die Privatklägerin sich nicht mehr alleine auf die Strasse getraut habe und in ihrer Lebensführung ziemlich eingeschränkt gewesen sei, sodass für diese mehrfache versuchte Nötigung eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu verhängen wäre. In Anwendung des Asperationsprinzips wurde die Strafe um weitere drei Monate erhöht. Für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wurde eine Freiheitsstrafe von vier Monaten als schuldangemessen erachtet. Der Zwischenfall liege nun zwar schon über drei Jahre zurück, jedoch habe sich der Beschuldigte seither nicht wohlverhalten, weshalb der Zeitablauf nicht strafmildernd berücksichtigt werden könne (Art. 48 lit. e StGB e contrario). Mittels Asperation wurde diese Strafe auf zwei Monate reduziert.
Die vorgenommene Asperation ist nicht zu beanstanden und wurde von Seiten des Verteidigers auch nicht kritisiert: Für die mehrfache Drohung sowie für die Nötigung in Anklagepunkt 3.3 erachtet er ebenfalls eine Straferhöhung von je zwei Monaten als angezeigt und ebenso für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. In Anklagepunkt 3.4 plädierte er für die rechtliche Qualifikation als einfache versuchte Nötigung und daher eine Straferhöhung von lediglich zwei Monaten. Da es beim Schuldspruch wegen mehrfacher Nötigung bleibt, erweist sich die Erhöhung der Freiheitsstrafe um drei Monate indes als angemessen. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Strafzumessung sind somit in allen Teilen zutreffend, weshalb in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB unter Berücksichtigung des Freispruchs vom Vorwurf der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen zur Gewalttätigkeit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten auszusprechen ist.
Die Verteidigung hat sich nicht zur Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 20. wegen Beschimpfung sowie der Busse von CHF 300. wegen mehrfachen Betäubungsmittelkonsums geäussert. Diese Sanktionen entsprechen der Praxis in vergleichbaren Fällen und sind unverändert auszusprechen.
3.2 Die Berufung richtet sich weiter gegen die Ausfällung einer unbedingten Strafe. Die Vorinstanz begründe die ungünstige Legalprognose mit dem forensisch-psychiatrischen Gutachten, welches beim Berufungskläger eine nicht unerhebliche Rückfallgefahr in Bezug auf die Begehung ähnlicher Delikte attestiere. Weiter schätze die Gutachterin die Ausführungsgefahr der ausgestossenen Drohungen als hoch ein. Die ungünstige Legalprognose der Gutachterin gelte jedoch nur, wenn die aktuelle Lebenssituation beim Berufungskläger wie vor der Inhaftierung belassen würde. B____ habe die Beziehung, in welcher sich die Delikte ereignet hätten, vor mehr als einem Jahr beendet, und in der Zwischenzeit habe der Berufungskläger das Beziehungsende akzeptiert und verarbeitet. Der Gefahr, dass er in einer Konfliktsituation erneut die Selbstkontrolle verlieren könnte, sei mit einer Weisung zu begegnen, sich mit dem allenfalls bestehenden Gewaltpotential auseinanderzusetzen. Der unreifen Persönlichkeitsakzentuierung könne mit der Anordnung von Bewährungshilfe begegnet werden. Das Absolvieren einer Lehre, die Wahrnehmung der Termine bei der Bewährungshilfe und die Auseinandersetzung mit seinem allfällig vorhanden Gewaltpotential werde einen positiven Einfluss auf die attestierte unreife Persönlichkeitsakzentuierung haben und somit die im Gutachten festgehaltene ungünstige Prognose positiv beeinflussen. Die verbüsste Zeit in Haft und die Zeit in der geschlossenen Abteilung des Arxhofs entfalte ebenfalls generalpräventive Wirkung. Die Freiheitsstrafe sei daher bedingt auszusprechen (Berufungsbegründung, Akten S. 867, p. 8-9).
3.3 Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde die Gutachterin zur Rückfallgefahr befragt. Sie äusserte sich dahingehend, dass die Ausführungsgefahr auch nach Beendigung der Beziehung zu B____, in deren Nachgang sich die gravierendsten Delikte ereignet hatten, bestehen bleibe, da sie nicht mit der Beziehungskonstellation zusammenhänge, sondern mit der Persönlichkeitsstörung und -struktur des Berufungsklägers, die nach wie vor gleich sei. Solange keine Änderung der vorliegenden Störung gegeben ist, bleibe die Ausführungsgefahr bestehen (Prot. HV, Akten S. 986). Aufgrund dieser Aussage der Gutachterin sowie der prognostischen Gesamteinschätzung im Abschlussbericht des Arxhofs vom 19. Oktober 2020, wonach eine Entlassung mit der aktuellen Risikoeinschätzung klar nicht vereinbar sei (Bericht: Akten S. 923, p. 19]), ist dem Berufungskläger eine anhaltend schlechte Legalprognose zu stellen und der bedingte Strafvollzug somit nicht zu gewähren.
4.
4.1 Die Vorinstanz hat die ausgesprochene Freiheitsstrafe aufgeschoben und den Berufungskläger in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und 61 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in eine Einrichtung für junge Erwachsene eingewiesen. Die Gutachterin sei in Würdigung aller erhobenen Befunde zum Schluss gekommen, dass sich beim Beschuldigten verschiedene Symptome kindlicher und jugendlicher dissozialer Verhaltensauffälligkeiten im Sinne einer Persönlichkeitsstörung manifestiert hätten und dadurch die Diagnosekriterien für eine dissoziale Persönlichkeitsstörung hinreichend erfüllt seien. Zudem zeigten sich beim Berufungskläger unreife Persönlichkeitszüge, die als beginnende Anzeichen einer unreifen Persönlichkeitsstörung im Sinne einer Akzentuierung gewertet werden müssten. Der Grad der Persönlichkeitsstörung sei aus psychiatrischer Sicht als mittelschwer einzuschätzen. Der Berufungskläger habe sein Verhalten als kindisch bewertet, was eine bagatellisierende Komponente beinhalte, da er altersmässig längst erwachsen sei. Sein Verhalten sei somit klar unreif gewesen. Er sei mit den sich verändernden Verhältnissen zu seinen Ungunsten nicht zurechtgekommen und habe trotzig darauf reagierte, was seine Unreife exemplarisch illustriert habe. Die Gutachterin sei zum Schluss gekommen, dass das vom Beschuldigten an den Tag gelegte Stalking-Verhalten in deutlichem Zusammenhang mit der diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung in Kombination mit der unreifen Akzentuierung zu setzen sei. Die Rückfallgefahr und die Verringerung des Risikos durch eine entsprechende Therapie wurden durch die Vorinstanz ebenfalls bejaht (Urteil Vorinstanz, Akten S. 756, p. 26 f.).
4.2 Der Berufungskläger moniert, eine Massnahme für junge Erwachsene komme nur bei einer Entwicklungsstörung in Betracht, im gesamten Gutachten werde jedoch keine solche diagnostiziert. Die Gutachterin habe neben der Persönlichkeitsstörung als konstellierenden Faktor einzig eine unreife Persönlichkeitsakzentuierung festgestellt, welche jedoch entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht die gesetzlich vorausgesetzte erhebliche Entwicklungsstörung darstelle. Aus Sicht der Verteidigung könne daher gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 25.Juni 2019 keine Massnahme für junge Erwachsene angeordnet werden (Berufungsbegründung, Akten S. 867, p 10.). In der Berufungsverhandlung legte der Verteidiger dar, während des Massnahmenvollzugs seines Mandanten habe dieser eine Einsicht in seine Krankheit gewonnen, regelmässig an Therapiesitzungen teilgenommen und deren Wert für sich erkannt. Auch für eine Medikation sei er inzwischen offen. Aufgrund dieser Entwicklung sei statt der Massnahme für junge Erwachsene, welche der Berufungskläger nach wie vor ablehne, die Möglichkeit einer ambulanten Massnahme zu prüfen. Er habe sich um eine Ausbildung und einen sozialen Empfangsraum gekümmert und beabsichtige, wiederum in einem geschützten Rahmen eine Ausbildung in Biel zu absolvieren und parallel eine Therapie zu machen. Die Einleitungsphase sei allenfalls stationär zu gestalten, ehe der Vollzug der ambulanten Massnahme beginne (Plädoyer, Akten S. 964, p. 6 ff).
4.3 Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 25. Juni 2019 (Akten S. 639) zeigt die Gutachterin C____ auf, dass die Verhaltensmerkmale des Berufungsklägers einerseits einen dissozialen und andererseits einen unreifen Charakter haben. Dabei würden neben einer Diskrepanz zwischen Verhalten im sozialen Kontext und Einhalten von geltenden sozialen Normen auch deutliche Defizite auffallen, sein Verhalten an die Realität des Lebens anzupassen, die eigene Lebensrolle zu finden, diese zu überprüfen und zu reflektieren. Die Gutachterin sieht die Diagnosekriterien für eine dissoziale Persönlichkeitsstörung hinreichend erfüllt. Weiter würden sich beim Berufungskläger unreife Persönlichkeitszüge zeigen, wobei die Diagnose unter «sonstigen spezifischen Persönlichkeitsstörung» subsummiert wird. In den Diagnosemanualen und in der aktuellen wissenschaftlichen Literatur existierten für die unreife Persönlichkeitsstörung keine spezifischen bzw. operationalisierten Kriterien. Es könne beim Berufungskläger jedoch von beginnenden Anzeichen einer unreifen Persönlichkeitsstörung im Sinne einer Akzentuierung gesprochen werden. In der Zusammenschau sei von Verhaltensmerkmalen im Rahmen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung sowie einer unreifen Persönlichkeitsakzentuierung auszugehen. Der Grad der Persönlichkeitsstörung sei aus psychiatrischer Sicht als mittelschwer einzuschätzen. Es sei davon auszugehen, dass beim Berufungskläger das Stalkingverhalten in deutlichem Zusammenhang mit der diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung in Kombination mit der unreifen Akzentuierung zu setzen sei (Gutachten p. 32-36).
Aus den Ausführungen der Gutachterin erhellt, dass die unreife Persönlichkeitsakzentuierung nicht isoliert zu betrachten ist, sondern in Kombination mit der diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung. Wenn der Berufungskläger darauf hinweist, dass die Anwendbarkeit von Art. 61 StGB eine Störung der Persönlichkeitsentwicklung und nicht lediglich deren Vorstufe einer Akzentuierung erfordere, ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Bestimmung des Schweregrads der psychischen Störung im Rechtssinne zu verweisen. Die von Gesetzes wegen erforderliche Schwere der psychischen Störung ist danach keine aus sich selbst heraus (resp. allein nach den Kriterien von Klassifikationssystemen) bestimmbare, absolute Grösse. Der funktionale Begriff der psychischen Störung sei auf die Rückfallprävention auszurichten. Die Schwere der psychischen Störung entspreche im Prinzip dem Ausmass, in welchem sich die Störung in der Tat spiegle (Deliktrelevanz). Die Störung müsse (gegebenenfalls im Zusammenwirken mit anderen «kriminogenen» Faktoren, z.B. akzentuierten, aber nicht pathologischen Persönlichkeitszügen) als vorherrschende Ursache der Delinquenz erscheinen. Eine Kombination von minder schweren Befunden könne eine Störungsqualität in der gesetzlich vorausgesetzten Schwere begründen. Freilich liessen sich einzelne psychiatrische Befunde nicht «addieren». Es sei aber zu prüfen, ob Wechselwirkungen gegeben sind, d.h. ob sich die je für sich allein keine geistige Anomalie im Rechtssinne bildenden Befunde gegenseitig beeinflussten und verstärkten (BGE 146 IV 1 E.3.5.6).
Im Gutachten wird nachvollziehbar dargelegt, weshalb eine Massnahme nach Art. 61 StGB für junge Erwachsene am ehesten geeignet erscheint, um das psychische Störungsbild des Berufungsklägers adäquat zu behandeln und damit die Legalprognose zu verbessern. Aufgrund des jungen Alters des Berufungsklägers und der unreifen Persönlichkeitsakzentuierung sei eine Behandlung in einem Massnahmenzentrum mit Spezialisierung auf Nachreifung zu empfehlen, insbesondere da ein Schulabschluss und eine Ausbildung in dieser Form der Massnahme eher zu erreichen wäre und sich somit eher prognostisch günstig auch im Hinblick auf die dissoziale Persönlichkeitsstörung auswirken würde. Die Tatbegehung sei in Zusammenhang mit einer erheblichen Störung in der Persönlichkeitsentwicklung anzunehmen, die mitunter die dissoziale Persönlichkeitsstörung negativ beeinflussen könnte. Das Ziel der Massnahme sollte in der Behandlung der Entwicklungsstörung liegen und im Rahmen dieser strafrechtlichen Massnahme die Behandlung der dissozialen Persönlichkeitsstörung miteingeschlossen werden. Hinsichtlich einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB seien die therapeutischen Möglichkeiten begrenzt und somit nicht geeignet. Eine Massnahme nach Art. 59 StGB könnte aufgrund der Schwere der dissozialen Persönlichkeitsstörung geeignet sein, wenn sich in der entsprechenden Massnahmeneinrichtung die Möglichkeit ergeben sollte, auch den Schwerpunkt der Therapie auf einem pädagogischen Ansatz durchzuführen. Insbesondere sollte die Möglichkeit gegeben sein, einen Schulabschluss und eine Lehre zu absolvieren. Nur so könne dem Alter des Berufungsklägers und der beschriebenen Konstellation von Persönlichkeitsfaktoren ausreichend Rechnung getragen und die Prognose entsprechend positiv beeinflusst werden (Gutachten, a.a.O., p. 58-59).
Die Gutachterin konnte vor Berufungsgericht erneut befragt werden und erläuterte anschaulich, sie halte auch in Kenntnis des Berichts des Arxhofs und der dort teilweise abweichenden Einschätzungen der psychiatrischen Befunde weiterhin an ihrer Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung sowie einer unreifen Persönlichkeitsakzentuierung fest, welche aber noch keine unreife Persönlichkeitsstörung darstelle. Es widerspreche nicht der Erfahrung bei einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, dass sich diese Menschen vor allem im Haftkontext sehr gut an die Regeln halten könnten und das Problem erst im Miteinander beginne. Die Gutachterin befürwortete weiterhin die Massnahme für junge Erwachsene. Eine ambulante Massnahme sei nicht erfolgversprechend, zumal dies bereits versucht worden sei und die Schwelle der Eigenverantwortung zu hoch wäre. In unterschiedlichen Bereichen zeige sich immer noch die Unreife des Berufungsklägers, und sie sehe die Notwendigkeit der Nachreifung nach wie vor gegeben. Die unreife Persönlichkeitsakzentuierung gehe über das hinaus, dass jemand nicht altersgemäss gereift sei und später eine Nachreifung erzielen könnte und bedürfe therapeutischen Unterstützung. Die dissoziale Störung könnte im Rahmen einer Massnahme für junge Erwachsene mitbehandelt werden. (Prot. HV, Akten S. 983-988).
4.4 Die Gutachterin hat somit sowohl schriftlich als auch vor Berufungsgericht überzeugend dargelegt, dass die Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB am geeignetsten erscheint, sämtliche diagnostizierten deliktsrelevanten psychischen Störungen und Akzentuierungen zu behandeln, dass eine ambulante Massnahme ausser Betracht fällt und alternativ zur empfohlenen Massnahme einzig eine stationäre Massnahme nach Art.59 StGB infrage käme. Diese kennt jedoch im Unterschied zur Massnahme für junge Erwachsene keine zeitliche Begrenzung bis zur Vollendung des 30. Altersjahrs und würde für den Berufungskläger zweifellos einen schwerwiegenderen Eingriff bedeuten. Auf die weiterhin bestehende Rückfallgefahr wurde bereits eingegangen (E. 3.2). Nach übereinstimmendem Befund im Bericht des Arxhof (Ziff. 5; Akten S. 941) und den Darlegungen der Gutachterin in der Berufungsverhandlung (a.a.O.) sind sowohl die Massnahmebedürftigkeit als auch die Massnahmefähigkeit weiterhin gegeben. Es ist somit eine Massnahme für junge Erwachsene anzuordnen.
5.
5.1 Die Berufung wird überwiegend abgewiesen und einzig in Bezug auf den beantragten Freispruch vom Vorwurf der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen zur Gewalttätigkeit gutgeheissen, was sich auf die Strafzumessung auswirkt. An den vom Berufungskläger zu tragenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF17'376.70 ändert der Freispruch nichts. Ebenfalls zu seinen Lasten gehen die Kosten von CHF 998. im Berufungsverfahren, welche die Gutachterin in Rechnung gestellt hat. Hingegen hat der Berufungskläger für beide Instanzen lediglich eine reduzierte Urteilsgebühr zu tragen, welche für die Vorinstanz auf CHF 8'000. bemessen wird, für das Berufungsgericht auf CHF 1'500..
5.2 Der amtliche Verteidiger ist für seinen Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es sind ihm ein Honorar von CHF6'686.65 und ein Auslagenersatz von CHF83.75, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF521.30, auszurichten. Art.135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von CHF5'468.80 (75 %) vorbehalten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 21. August 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldsprüche wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher versuchter Nötigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Übertretung nach Art.19a des Betäubungsmittelgesetzes;
- Einstellung des Verfahrens wegen Konsums von Betäubungsmitteln vor dem 20. August 2016 zufolge Verjährung;
- Nichtvollzug der am 30. Juli 2013 und 23. April 2015 ausgesprochenen bedingten Geldstrafen;
- Einziehung des beschlagnahmten Mobiltelefons und der Betäubungsmittel;
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung.
A____ wird - neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen - der mehrfachen Nötigung in Anklagepunkt 3.4 schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 1. bis zum 2. Januar 2016 (zwei Tage) und der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom dem 27. Februar 2019 bis zum 13.September 2019, sowie zu einer Geldstrafe 30 Tagessätzen zu CHF20. und einer Busse von CHF300.,
in Anwendung von Art.180 Abs. 1, 181 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 285Ziff.1 und 177 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, Art.19a des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art.49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
Er wird von der Anklage wegen öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen zur Gewalttätigkeit freigesprochen.
Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und es wird eine Massnahme für junge Erwachsene angeordnet, in Anwendung von Art.57 Abs. 2 und 61 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF17'376.70.- und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF8'000. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer (reduzierten) Urteilsgebühr von CHF1'500. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich CHF 998. für den Aufwand der Gutachterin im Berufungsverfahren).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF6'686.65 und ein Auslagenersatz von CHF83.75, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF521.30, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art.135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von CHF5'468.80 (75 %) vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Privatklägerin
- Strafgericht Basel-Stadt
- Gutachterin C____, UPK
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Justiz und Sicherheitsdepartement, Migrationsamt
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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